Lenk & Meinel

Grafik-Design

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Lenk & Meinel Grafikdesign Thomas Lenk und Dirk Meinel GbR

1 Allgemeine Bedingungen


1.1 Die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen finden auf alle Vertragsverhältnisse Anwendung, welche zwischen der Firma Lenk & Meinel GrafikDesign GbR, welche nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet wird, und dem jeweiligen Vertragspartner, welcher nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet ist, geschlossen wurden.


1.2 Die Auftragnehmer sind berechtigt, zur Vertragsdurchführung Dritte heranzuziehen. In diesem Falle gewährleisten sie, dass diese keinerlei eigene Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.


1.3 Die Arbeiten (Entwürfe und Werke) der Auftragnehmer sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.


1.4 Alle Angebote und Preise verstehen sich rein netto und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung aus.

Die Preisangebote werden in Euro abgegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind freibleibend.

Treten in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Bestellungseingang Veränderungen an den Waren beziehungsweise Lohnkosten ein, sind die Auftragnehmer berechtigt, die Angebotspreise entsprechend zu ändern. Die Preise sind bis 6 Wochen nach Vertragsschluss verbindlich. Nach 6 Wochen ab Vertragsschluss und noch nicht erbrachter Leistung können die Auftragnehmer die Erhöhung von Material und/oder Lohnkosten weitergeben.


 


2 Leistungsumfang


2.1 Billigt der Auftraggeber keinen der für eine Arbeit gelieferten Entwürfe, sind beide Vertragsschließenden berechtigt, den Ver­trag hinsichtlich dieser Arbeit zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, liefern die Auftragnehmer einen weiteren Entwurf.


2.2 Von dem/den vom Auftraggeber gebilligten Entwurf/Entwürfen fertigen die Auftragnehmer eine Endfassung.


2.3 Vor Produktionsbeginn sind den Auftragnehmern Korrekturausdrucke oder muster vorzulegen. Die Produktion wird von den Auf­trag­nehmern nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so sind diese ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.


2.4 Für die Auftragnehmer besteht im Rahmen des bestehenden Auftrages Gestaltungsfreiheit. Die den Auftragnehmern überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster etc.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwen­dung berechtigt ist.


 


3 Leistungszeit


3.1 Die Auftragnehmer werden sich bemühen, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und sie endet mit dem Tage, an dem die Ware die Auftragnehmer verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Fotos, Abdrucke, Fertigungsmuster, Klischees etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme.


3.2 Hat der Auftraggeber erforderliche Unterlagen und/oder technische Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, verschieben sich die Termine entsprechend.


3.3 Halten die Auftragnehmer vereinbarte Termine nicht ein, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Halten die Auftragnehmer auch diese Nachfrist nicht ein, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.


3.4 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit sind die Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche die Auftragnehmer nicht zu vertreten haben, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Auf­tragnehmer für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.


 


4 Verschwiegenheitspflicht


Die Aufragnehmer sind zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung legen sie auch ihren Mitarbeitern auf. Ist diese Geheimhaltungspflicht nicht offensichtlich, hat der Auftraggeber die Auftragnehmer auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen.


 


5 Nutzungsrechtseinräumung


5.1 Die Werke der Auftragnehmer dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auf­tragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst mit der Zahlung des Honorars.

Ohne Zustimmung der Urheber dürfen deren Ar­beiten weder im Original noch bei Reproduktionen über den in Ziffer 5.1 geregelten Umfang hinaus geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes ist unzu­lässig.

Will der Auftraggeber ein abgeliefertes Werk auch für einen anderen Zweck als entsprechend 5.1 nutzen, z.B. für die allgemeine Werbung des Auftraggebers, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Auftragnehmer.


5.2 Über die Festlegungen im Vertrag hinaus ist die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte nur mit Einwilligung der Urheber zulässig. Über den Umfang der Nutzung steht nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden den Urhebern ein Auskunftsanspruch zu.


 


6 Honorarvereinbarung


6.1 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so sind die Auftragnehmer berechtigt, ein Abschlagshonorar entsprechend der Regelung des § 649 BGB zu verlangen.


6.2 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist.


6.3 Die zuvor vereinbarten Honorare verstehen sich als Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten sind und bei Ablieferung der Arbeiten fällig werden. Die Honorare sind ohne Abzug zahlbar.

Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so sind die Urheber berechtigt, vom Auftraggeber Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen.


 


7 Zusatzleistungen, Neben-, Reisekosten


7.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie anderer Zusatzleistungen (wie z.B. Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung, Textarbeit, Verbalentwürfe etc.) werden nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand gesondert berechnet.


7.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenko­sten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Ausdrucke etc.) sind ebenfalls gesondert zu erstatten.


7.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die insoweit entstandenen Kosten und Spesen mit Nachweis gesondert berechnet.


7.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle etc.) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografien, Druckausführungen, Versand, Programmierung etc.) nehmen die Auftragnehmer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber gesondert getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

Soweit die Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben, so stellt der Auftraggeber die Auftragnehmer von den hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragsschließenden vereinbart wurde.


7.5 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. In Rechnung gestellte Vergütungen und Nebenkosten sind ebenfalls als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erstatten.


 


8 Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr


8.1 An den Arbeiten der Auftragnehmer werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, das Eigentum hieran wird nicht übertragen.


Die Originale von Entwürfen und Werken bleiben Eigentum der Auftragnehmer. Die Auftragnehmer räumen dem Auftraggeber das Recht zur Aufbewahrung ein. Der Auftraggeber gibt sie aber zurück, sobald das Nutzungsrecht endet oder die Urheber ein berechtigtes Interesse zur Rückforderung nachweisen.

Unterlagen, die der Auftraggeber den Auftragnehmern zur Verfügung gestellt hat, braucht dieser nur aufzubewahren und zurückzugeben, wenn die Rückgabepflicht offensichtlich ist oder wenn der Auftraggeber bei der Übergabe bzw. Übersendung darauf besonders hingewiesen hat. Die Haftung der Auftragnehmer für rückgabepflichtige Unterlagen bleibt auf den Auftragswert begrenzt.

Die dem Auftraggeber ausgehändigten Originale und Entwürfe sind in angemessener Frist vereinbarungsgemäß, unbeschädigt an die Auftragnehmer zu­rückzugeben, sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

Versendungen der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Dies gilt auch für Zurücksendun­gen von Arbeiten.


8.2 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises, bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel, Eigentum der Auftragnehmer. Die Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung der Auftragnehmer weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung oder Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel weiterver­äußert, so tritt der Erlös beziehungsweise die durch die Weiterveräußerung entstandene Forderung an die Stelle der von den Auftragnehmern gelieferten Ware.


8.3 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Auftragnehmer mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.


 


9 Bucheinsichtsrecht


Steht den Auftragnehmern ein auflagen bzw. stückzahlabhängiges Honorar zu, sind sie berechtigt, durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer Bucheinsicht nehmen zu lassen. Ergeben sich keine Beanstandungen, tragen sie die dadurch entstandenen Kosten, sonst trägt sie der Auftraggeber.


 


10 Nutzung durch den Auftraggeber


10.1 Der Auftraggeber ist zur Nutzung der von den Auftragnehmern gefertigten Arbeiten nicht verpflichtet.


10.2 Macht der Auftraggeber von seinem Nutzungsrecht Gebrauch, stellt er den Urhebern vor der Drucklegung einen Andruck zur Verfügung. Die Auftragnehmer bemühen sich dann um etwa erforderliche Korrekturen. Bedeutet die Wiedergabe eine Entstellung der Arbeit, können die Auftragnehmer die Druckfreigabe verweigern. Äußern sich die Auftragnehmer nicht binnen 7 Tagen seit Eingang, gilt der Andruck als von ihnen genehmigt.


10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, benutzte Arbeiten der Auftragnehmer in verkehrsüblicher Weise mit deren Namen auszuweisen.


10.4 Zur Änderung einer Arbeit ist der Auftraggeber nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmer berechtigt. Entsprechendes gilt auch für eine nur ausschnittsweise Nutzung.


 


11 Belegexemplare


11.1 Bei Erscheinen der ersten Auflage erhalten die Auftragnehmer, soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt wurde, drei Belegexemplare, bei Erscheinen jeder Nachauflage ein Exemplar pro 1.000 Stück. Bei Sammelbänden erhalten die Auftragnehmer mindestens ein Exemplar pro Auflage. Belegexemplare können von den Auftragnehmern in geringer Stückzahl entnommen werden, ohne dass der Auftraggeber benachrichtigt wird; bei Büchern, Katalogen etc. stehen dem Auftragnehmer mindestens drei Belegexemplare kostenlos zu.


11.2 In jedem Falle hat der Auftraggeber die Auftragnehmer von der Verwendung ihrer Arbeit und von jeder Neuauflage zu unterrichten, damit sie ihre Ansprüche gegenüber der Verwertungsgesellschaft BildKunst geltend machen können.


 


12 Haftungsbegrenzung


12.1 Die Auftragnehmer führen sämtliche Arbeiten nach bestem Können und Wissen aus. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Auftragnehmer nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für möglicherweise entstandene Schäden haften. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.


Sollte infolge grober Fahrlässigkeit ein Schaden entstehen, haften die Auftragnehmer bis zur vollen Höhe des ihnen nach diesem Vertrag für die betreffende Arbeit zustehenden Honorars.


12.2 Eine Haftung für wettbewerbs und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von den Auftragnehmern nicht übernommen. Das gleiche gilt für die Frage der Schutzfähigkeit der entsprechenden Arbeiten.

Der Auftraggeber ist durch die Auftragnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese eine Überprüfung der wettbewerbs und markenrechtlichen Zulässigkeit sowohl national als auch international nicht übernehmen können.


12.3 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.


12.4 Soweit die Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag geben, haften diese nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.


12.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt allein dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Frei­gabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Auftragnehmer, so stellt er diese von der Haftung frei.


12.6 Werden durch die Auftragnehmer abgelieferte Zwischenprodukte, z.B. Offsetfilme, Siebdruckfilme, Daten oder Datenträger etc. weiterverarbeitet, haften die Auftragnehmer nicht für etwaige Folgeschäden sofern diese nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen.


 


13 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Klingen­hal. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand abhängig vom Streitwert für das Amtsgericht Auerbach im Vogtland und das Landgericht Zwickau vereinbart.


 


14 Vertragsdauer


14.1 Aufträge gelten erst dann als rechtswirksam zustande gekommen, wenn der Auftraggeber das durch Unterschrift bestätigt oder dies schriftlich durch den Auftragnehmer geschieht; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung. Bei telefonischen Aufträgen können die Auftragnehmer für die Richtigkeit der Werbeanbringung etc. keine Gewähr übernehmen. Mängel der Ware sind unverzüglich zu rügen.


14.2 Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossener Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.


14.3 Im Falle des Ablebens der Auftragnehmer gehen alle Rechte aus diesem Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger über.


14.4 Die Auftragnehmer oder ihr Rechtsnachfolger sind zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Im Kündigungsfalle endet das Nutzungsrecht des Auftraggebers.


 


15 Zahlungsbedingungen


15.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb der Zahlungsfrist ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerblich.


Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zeitungs, Annoncen und Anzeigenschaltung ist sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.


15.2 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlungen mittels Wechsel ist ausgeschlossen.

Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nicht gewährt. Bei Bereitstellung z.B. größerer Papier und Kartonmengen oder besonderer Materialien oder Programmierarbeiten durch die Auftragnehmer sind diese berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.


15.3 Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückhaltungs oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz zu vergüten.


15.4 Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei den Auftraggebern eingeht als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit seiner Zahlung in Verzug, so steht den Auftragnehmern das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen.

Desgleichen haben die Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit und sonstigen Kosten zu tragen.


15.5 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können die Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen und noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen den Auftragnehmern auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.


15.6 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz zu vergüten. Die Geltend­machung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


 


16 Beanstandungen


16.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.


16.2 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.


16.3 Bei berechtigten Beanstandungen wird nach Wahl der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigen­schaft fehlt oder den Auftragnehmern fallen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmern fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften die Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.


16.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.


16.5 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren sowie Bildschirmdarstellung können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagedruck.


16.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften die Auftraggeber nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind die Auftragnehmer von einer Haftung befreit, wenn die Auftragnehmer ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Die Auftragnehmer haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Auftragnehmer nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.


16.7 Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.


 


17 Aufrechnungsverbot


Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückhaltungs und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit die Auftragnehmer ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.


 


18 Verwahrung, Versicherung


18.1 Vorlagen, Rohstoffe, Daten, Druckträger und andere der Wiederverwertung dienende Gegenstände sowie Halb und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Auftragnehmer haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


18.2 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften die Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


18.3 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


 


19 Schlussbestimmungen


19.1 Sollten Teile eines Vertrages unwirksam sein oder werden, ändert das nichts an der Wirksamkeit der übrigen Teile.


19.2 Sind in einem Vertrag unterschiedliche Möglichkeiten vorgesehen, gilt nur die angekreuzte Regelung. In Klammern gesetzte Zahlen sind Richtwerte. Sollten Unklarheiten oder Auslegungsschwierigkeiten entstehen, verpflichten sich die Vertragsschließenden zur Herbeiführung einer fairen Regelung.


19.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.

Lenk & Meinel Grafik-Design GbR

Dipl.-Grafik-Des. Thomas Lenk 

und Dirk Meinel

Hohe Straße 7

08248 Klingenthal

Fax 037467 22986

info@lenk-meinel.de

USt-IdNr. DE 168036702

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